Schulordnung der Musikschule Unterföhring e.V.

Musikschule Unterföhring, Stand März 2023

Die Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern.
Die Musikschule Unterföhring e.V. ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

§ 1 Aufbau

Die Musikschule Unterföhring e.V. gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Musikalische Grundfächer (§ 2 bis § 5)
  2. Instrumentalunterricht (§ 6)
  3. Vokalunterricht (§ 7)
  4. Ensemblefächer (§ 8)
  5. Förderklasse, Studienvorbereitender Unterricht (§ 9) 6. Ergänzende Einrichtungen (§ 10)

§ 2 Musikalische Grundfächer

  1. Die Musikalischen Grundfächer gliedern sich in:
    • Musikalische Früherziehung ab 4 Jahren (§ 3)
    • Musikalische Grundausbildung ab 6 Jahren (§ 4)
    • Eltern-Kind-Gruppen zur Frühförderung
  2. Der Grundfachunterricht dient als Vorbereitung und Voraussetzung für den späteren Instrumental- und Vokalunterricht.

§ 3 Musikalische Früherziehung

Der Unterricht wird in Gruppen von bis zu 12 Kindern einmal wöchentlich erteilt. Abweichende Regelungen mit der Schulleitung sind möglich.

§ 4 Musikalische Grundausbildung

  1. Allgemeines
    1.1 Die Musikalische Grundausbildung gliedert sich in drei Schwerpunktbereiche: 
    • Elementare Musiklehre
    • Elementare Singklassen
    • Rhythmikschule
    1.2  Die Kurse der Musikalischen Grundausbildung werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Sie dauern 1 Jahr.
    1.3  DerUnterricht wird in Gruppen von 8-12 Kindern einmal wöchentlich erteilt.
    Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.
  2. Elementare Musiklehre
    2.1 Elementare Musiklehre bereitet den weiterführenden Unterricht in der Musikschule vor. Sie beinhaltet insbesondere
    • Singen und Elementare Musikübung
    • Rhythmisch-musikalische Erziehung
    • Gehörbildung
    • Einführung in Allgemeine Musiklehre, Tonsatz, Formenlehre, Instrumentenkunde
    • und Musikgeschichte
    2.2. Die Gestaltung der Kurse richtet sich an den jeweiligen Erfordernissen aus.
  3. Elementare Singklassen
    3.1  In die erste Singklasse werden Kinder im Grundschulalter aufgenommen.
    3.2  Die Singausbildung verbindet Stimmbildung und Liedpflege mit Teilen der elementaren Musiklehre oder übernimmt diese vollständig. Die Singklasse wird vom dritten Jahr an im Bereich Vokalunterricht (§ 7) weitergeführt.
  4. Rhythmikschule
    4.1 Die Rhythmikschule dient als Vorbereitung für alle anderen Instrumentalfächer aber auch als Vorstufe zum Schlagzeugunterricht. Sie beinhaltet insbesondere
    • Rhythmusgefühl über die Rhythmussprache
    • Tonhöhenvorstellung
    • Notenlehre
    • Haltung und Bewegung
    • Einführung in Allgemeine Musiklehre, Tonsatz, Formenlehre, Instrumentenkunde und Musikgeschichte
    4.2 Die Gestaltung der Kurse richtet sich an den jeweiligen Erfordernissen aus.

§ 5 Eltern-Kind-Gruppen zur Frühförderung

  1. Die Eltern-Kind-Gruppen wenden sich an Familien mit Kleinkindern von 2 bis 4 Jahren. Dieser frühe Unterricht soll Kindern und Erwachsenen vor allem Freude bereiten und in die Welt der Musik einführen. Die Kinder kommen jeweils mit einem Elternteil in den Unterricht.
  2. Die Eltern-Kind-Gruppen beinhalten insbesondere
    • Bewegungsspiele
    • Singen und Sprechen
    • Bewusstes Hören
    • Instrumente spielen
    • Möglichkeiten für die Kinder, Aktivitäten selbst zu gestalten
  3. Die Einteilung erfolgt nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten.
  4. Die Eltern-Kind-Gruppen ersetzen nicht die Musikalische Früherziehung.

§ 6 Instrumentalunterricht

  1. In den Instrumentalunterricht werden aufgenommen
    • Kinder, welche die Musikalische Früherziehung oder einen Schwerpunktbereich der Musikalischen Grundausbildung mindestens ein Jahr lang besucht haben; über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
    • Jugendliche und Erwachsene
  2. Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
  3. Der Unterricht wird die ersten zwei Jahre bei Anfängern (1. -4. Grundschulklasse) in Kleingruppen bis zu 4 Schülern erteilt. Im Übrigen kann auch Einzelunterricht erteilt werden. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengestellt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderlich Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
  4. Im Instrumentalunterricht sind in der Regel nebeneinander zwei Bereiche zu berücksichtigen. Der Schüler muss erlernen:• • Die Grundlagen, die Begriffe und die Fachsprache der Musik
    • Die Spieltechnik des von ihm gewählten Instruments
  5. Instrumentalschüler sollten zusätzlich die Singklasse oder ein Ensemblefach besuchen.

§ 7 Vokalunterricht

  1. Singklassen, Kinderchor, Jugendchor
    • Die Singklassen des Bereichs Musikalische Grundfächer werden vom dritten Unterrichtsjahr an als Vokalunterricht weitergeführt.
    • Der Unterricht wird in Klassen von 10 - 15 Kindern in wöchentlichen Unterrichtslektionen von 45 Minuten erteilt.
    • In der Regel vom vierten Unterrichtsjahr an wird die Singklasse als Kinderchor, danach als Jugendchor weitergeführt.
    • Über Ausnahmen der Teilnahmevoraussetzung entscheidet die Schulleitung.
  2. Gesangliche Weiterbildung bis zum Sologesang oder Chor
  3. Der Unterricht wird nach fachlichen Erfordernissen als Einzel-, Gruppen- oder Klassenunterricht eingerichtet.
  4. Die Regelungen für den Vokalunterricht unterliegen denselben Bestimmungen wie für den Instrumentalunterricht (siehe § 6).

§ 8 Ensemblefächer

  1. Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft, insbesondere Sing- und Spielkreise, Instrumentalgruppen, Orchester, Kammermusik, Chor oder Gesangsensemble.
  2. Fortgeschrittenen Schülern kann der Besuch eines bestimmten Ensemblefaches empfohlen werden.
  3. Ein Ensemble setzt sich mindestens aus 3 Teilnehmern zusammen, soweit keine gesonderten Zugangs – und Unterrichtsbedingungen festgelegt wurden.

§ 9 Förderklasse

  1. Die Förderklasse bietet interessierten und besonders begabten Schülern eine vertiefte Musikausbildung und bereitet Studierwillige auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.
  2. Der Unterricht in der Förderklasse umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:
    1. Instrument (45 Min. Einzelunterricht)
    2. Instrument (45 Min. Einzelunterricht)
    Theorieunterricht
    Ensemblefach (60 Min. Gruppenunterricht)
  3. Die Instrumentalfächer sollen so zusammengestellt sein, dass sie an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe als Haupt -und Nebenfach weiterbelegt werden können. Statt einem der beiden Instrumente kann auch Gesang oder ein anderes für das Weiterstudium geeignetes Fach gewählt werden. Die Pflichtbelegungsfächer können nach besonderen Erfordernissen auch anderweitig zusammengestellt werden. Über die Belegung weiterer Fächer in der Förderklasse entscheidet die Schulleitung.
  4. Die Aufnahme in die Förderklasse erfolgt im Wege einer besonderen Vereinbarung. Die Aufnahme setzt eine Empfehlung der Schulleitung auf der Grundlage eines ausführlichen Gutachtens der Fachlehrkraft und einer praktischen Aufnahmeprüfung (in der Regel ein Vorspiel) voraus.
  5. Der Eintritt in die Förderklasse soll in der Regel nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen. Der Verbleib in der Förderklasse soll vier Jahre nicht überschreiten.
  6. Ein Ausschluss oder ein freiwilliges Ausscheiden des Schülers auf der Förderklasse ist aus fachlichen Gründen zum Schuljahresende möglich. Eine Entscheidung der Schulleitung ergeht nach Anhörung der Fachlehrer, der gesetzlichen Vertreter und des betroffenen Schülers.

§ 10 Ergänzende Einrichtungen

Ergänzende Einrichtungen sind Angebote, welche wegen ihrer besonderen inhaltlichen, strukturellen, organisatorischen oder finanziellen Formen und Erfordernisse in den Rahmen der Abteilungen 1 bis 5 nicht eingefügt werden sollen oder können. Hierzu gehören auch Instrumentenbau. Ballett, Tanz, Rhythmik, Darstellendes Spiel, Musiktheater, Medienarbeit, Lehrerweiterbildung oder Fortbildungsseminare. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.

§ 11 Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich in der Regel nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.

§ 12 Unterrichtsdauer

  1. Die Unterrichtszeit wird innerhalb der Möglichkeiten der Musikschule nach fachlichen Erfordernissen von der Schulleitung festgelegt. Der Unterricht wird grundsätzlich montags bis freitags erteilt.
  2. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in der Regel:
    • In den Grundkursfächern 45 Minuten
    • Im Gruppenunterricht 45 oder 60 Minuten
    • Im Einzelunterricht 30, 45 oder 60 Minuten
    • In Ensemble- und Ergänzungsfächern 45 oder 60 Minuten

§ 13 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

In den Grundfachkursen (Musikgarten, Früherziehung, Musikalische Grundausbildung) gelten die ersten drei Unterrichtsmonate als Probezeit, zu deren Ablauf das Unterrichtsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann.

  1. In den Grundfachkursen (Musikgarten, Früherziehung, Musikalische Grundausbildung) gelten die ersten drei Unterrichtsmonate als Probezeit, zu deren Ablauf das Unterrichtsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann.
  2. Nimmt ein Schüler in den übrigen Fächern Unterricht bei einem Lehrer, bei dem er bisher keinen Unterricht hatte, so gelten die ersten drei Monate als Probezeit, zu deren Ablauf das Unterrichtsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden kann.
  3. Der Unterrichtsvertrag wird grundsätzlich nur für ein Schuljahr geschlossen. Die Verträge müssen bis zum 31.05. jeden Jahres durch die Schüler/Erziehungsberechtigten erneuert werden.
  4. Eine Kündigung während des Schuljahres ist nur aus wichtigen Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Monats möglich. Sie muss schriftlich begründet werden. Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen.
  5. Die Musikschule kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beendigen oder unterbrechen.
  6. Stört ein Schüler den Unterricht über einen längeren Zeitraum und bleiben Ermahnungen erfolglos, so kann der Schüler von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Fernbleiben vom Unterricht und der Ausschluss von der Schule befreien nicht von der Zahlung der Gebühren.

§ 14 Verhinderung

Kann ein Schüler am Unterricht nicht teilnehmen aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Schule liegen, hat er keinen Anspruch auf Nachholung des Unterrichtes.

§ 15 Unterrichtsausfall

Bei Unterrichtsausfall durch Erkrankung der Lehrkraft besteht nach Wahl der Schule Anspruch auf Ersatzunterricht von der dritten in Folge ausgefallenen Stunde an.

§ 16 Unterrichtstätten / Aufsicht

  1. Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Schulleitung angewiesenen Räumen statt.
  2. Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Die Aufsicht beginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 17 Veranstaltungen / Bild- und Schallaufzeichnungen

  1. Die Veranstaltungen der Musikschule sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme der Schüler kann durch die Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden.
  2. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenverbrauch sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht.

§ 18 Öffentliches Auftreten / Fremdunterricht

Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern, sollen der Schulleitung vorher mitgeteilt werden.

§ 19 Instrumente

  1. Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts im Besitz des zu erlernenden Instrumentes sein. Die Musikschule vermietet Instrumente im Rahmen ihrer Bestände.
  2. Die Überlassungszeit beträgt höchstens 1 Jahr und kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
  3. Überlassene Instrumente und Zubehör sind nach Anweisung der Musikschule auf Kosten des Schülers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter zu pflegen und instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu informieren. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.
  4. Für Verlust oder Beschädigung haften die Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 20 Bescheinigung

Am Ende eines Schuljahres kann auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt werden. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 21 Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetzt zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.

§ 22 Wirksamwerden

Vorstehende Schulordnung hat der Vorstand der Musikschule Unterföhring e.V. in seiner Sitzung am 21.03.2023 beschlossen. Sie gilt mit Wirkung ab 01.09.2023 und ersetzt die Schulordnung vom 12.03.2022.

 

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